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pinta abdichtung

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1
Unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbindungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, der Lieferung nicht vertretbarer Sachen und Beratungen und Empfehlungen.

1.3
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn es sich um Rechtsgeschäfte verwandter oder anderer Art handelt.


2. Vertragsschluss, Lieferumfang, Mengenabweichungen

2.1
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Der Besteller ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben oder die Ware von uns ausgeliefert wurde.

2.2
Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

2.3
Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten, wenn dies durch die Rohstofflage oder aus technischen Gründen unvermeidbar ist.

2.4
Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte, Maße und Mengen wird eine Gewähr nicht übernommen, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.

Bei Erzeugnissen aus Schaumstoffen behalten wir uns Schwankungen in Raumgewicht und Porengröße sowie das Auftreten einzelner größerer Poren, sogenannter Lunker, vor.

2.5
Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes ist nur Leistungsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.6
Mengenabweichungen bis zu 10 % über dem vereinbarten Umfang gelten als genehmigt. Dies gilt insbesondere für sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen. Dasselbe gilt für Mengenabweichungen bis zu 10 % unter dem vereinbarten Umfang.

Der Besteller schuldet in diesen Fällen die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Menge.


3. Überlassene Unterlagen, Schutzrechte

3.1
An allen im Zusammenhang mit unserem Angebot und der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3.2
Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind auf unser Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

3.3
Werden bei der Fertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben und Vorgaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, die vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter zu überprüfen.


4. Lieferfristen und -termine

4.1
Fristen und Termine sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

4.2
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind. Hierzu gehört insbesondere, dass alle vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere alle Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen, und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.

Entsprechendes gilt für Liefertermine.

4.3
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.4
Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware.

4.5
Geraten wir in Lieferverzug, ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

4.6
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche – aus Verzug oder aus sonstigen Rechtsgründen - bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 13.

4.7
Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.


5. Auftragsänderung und Stornierung

5.1
Verbindlich erteilte Aufträge können vom Besteller nur mit unserer Zustimmung geändert werden. Der Besteller hat in diesem Fall sämtliche durch die Auftragsänderung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen.

5.2
Bei einer Stornierung des Auftrages durch den Besteller behalten wir uns vor, je nach Fertigungsfortschritt angefallene Fertigungs- und Händlingskosten, mindestens jedoch 25 % des Auftragswertes, als Stornogebühren in Rechnung zu stellen.

5.3
Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rücknahme erfolgt nur, wenn wir uns hierzu gegen Aufwendungsersatz – ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung – im Ausnahmefall schriftlich bereit erklären.


6. Beschaffungsrisiko, höhere Gewalt und sonstigen Behinderungen

6.1
Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.

6.2
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten.

6.3
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6.4
Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen und -störungen z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Dabei ist es gleich, ob diese Ereignisse bei uns selbst, bei unseren Lieferanten oder im öffentlichen Verkehr eingetreten sind.

6.5
Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die darin bezeichnenden Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.

6.6
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von obigen Ereignissen der vereinbarte Liefertermin überschritten, kann uns der Besteller auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.


7. Kreditgrundlage

7.1
Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers.

7.2
Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

7.2.1
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

− Wechsel- oder Scheckprotest, Zahlungseinstellung,
− erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche beim Besteller,
− Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dessen Eröffnung,
− Geschäftsauflösung, Geschäftsaufgabe.

Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Besteller handelt.

7.2.2
Wenn sich herausstellt, dass der Besteller unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

7.2.3
Wenn die unter unsere Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.


8. Kaufpreis und Zahlungen

8.1
Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk in Euro einschließlich handelsüblicher Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2
Der Besteller trägt zusätzlich die Kosten für Fracht, Porto und Transportversicherung, ferner die Kosten für die Anfertigung von ihm veranlasster Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Proben und ähnlicher zusätzlicher Arbeiten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.3
Soweit Preise nicht gesondert vereinbart worden sind, werden die am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise berechnet.

8.4
Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise, soweit die Preisanpassung nicht höher als 4 Prozent ist.

Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

8.5
Werden nach Vertragsschluss Fremdkosten wie Beschaffungskosten, Herstellungskosten, Frachtkosten, Montagekosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.


9. Zahlungsbedingungen

9.1
Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht, Porto, Transportversicherung etc. und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen und nach Verzugseintritt Verzugszinsen berechnet. Die Fälligkeitszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

9.2
Angebotene Schecks akzeptieren wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber. Gutschriften für Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

9.3
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig.

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

9.4
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


10. Versand und Gefahrübergang

10.1
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Bei Eil- oder Expressversendung gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Eine Vergütung für Selbstabholer erfolgt nicht.

10.2
Mit der Übergabe der zu liefernden Waren an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder das sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks, unseres Lagers oder unserer Niederlassung geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststellen zu lassen.

Eine Transportversicherung schließen wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers ab.

10.3
Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen und abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern.


11. Untersuchungs- und Rügepflichten

11.1
Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mängelbehafteten Ware sofort einzustellen. Offene Mängel - auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien - sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.

11.2
Im Übrigen gilt § 377 HGB.


12. Haftung für Sachmängel

12.1
Ansprüche des Bestellers gegen uns aus Sachmängelhaftung setzen voraus, dass der Besteller seinen gemäß obiger Ziffer 11.1 und nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

12.2
Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Ware, so geht die mangelhafte Ware in unser Eigentum über, wobei der Besteller die mangelhafte Ware für uns verwahrt. Eine Entsorgung, Weiterverarbeitung oder Weitergabe der mangelhaften Ware ist nur im Falle unserer schriftlichen Genehmigung zulässig.

12.3
Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.

12.4
Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, eine Nachfristsetzung ist nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.

12.5
Weitergehende Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Sachmängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 13.

12.6
Unsere Haftung für Sachmängel entfällt, wenn die Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Liefergegenstand beruhen. Gleiches gilt, wenn der Besteller bzw. Dritte unsere Informationen zu Maßen, Lagerung oder Verarbeitung der Ware nicht beachtet haben. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, auf seine Kosten Prüfungen vorzunehmen, um die Eignung der Ware für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen; anderenfalls entfällt unsere Sachmängelhaftung.

12.7
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller oder dem von ihm benannten Ablieferungsort. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

12.8
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


13. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

13.1
Unsere Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzungen von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach folgender Maßgabe eingeschränkt:

13.2
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

13.3
Soweit wir gemäß obiger Ziffer 13.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss bei objektiver Betrachtungsweise als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben, oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt bei objektiver Sicht hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, welche Folgen von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischer Weise zu erwarten sind.

13.4
Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.

13.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unser Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

13.6
Die Einschränkungen gemäß dieses Abschnitts 13. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen arglistigen Verschweigens von Mängel, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.7
Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffer 13.6 genannten Fällen.

13.8
Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.


14. Eigentumsvorbehalt

14.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

14.2
Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

14.3
Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

14.4
Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

14.5
Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Form ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Fall der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils an uns abgetreten.

14.6
Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und - sofern wir dies nicht selbst tun - seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

14.7
Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

14.8
Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.

14.9
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

14.10
Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


15. Werkzeuge, Formen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden von den Kosten für anzufertigende Werkzeuge oder Formen grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge/Formen erwirkt der Besteller keinerlei Ansprüche auf diese, sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz und unterliegen unseren gewerblichen Schutzrechten.


16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

16.1
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

16.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist das sachlich zuständige Gericht am Ort unseres Firmensitzes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

16.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).

16.4
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am Nächsten kommen.

 

Januar 2017, pinta abdichtung GmbH

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